… laufendes Update

Wir ersuchen unsere Vereinsmitglieder, sich verantwortungsbewusst an die Empfehlungen der Experten zu halten, damit wir trotz Pandemie einen geregelten Fußball-Betrieb durchführen können!

4.5.23

Das International Health Regulations (2005) (IHR) Emergency Committee der WHO stellt fest, dass COVID-19 ein anhaltendes Gesundheitsproblem ist, aber keinen internationalen Gesundheitsnotfall (PHEIC) mehr darstellt. Die Pandemie ist damit für beendet erklärt.

15.7.22

Laut einer Kundmachung des Gesundheitsministers hat der VfGH mit Erkenntnis V53/2022 festgestellt, dass die Wortfolge „Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.“ in der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes gesetzwidrig war. Dieses Betretungsverbot hatte von 20.3.20 bis 30.4.20 gegolten (s. auch Eintrag vom 9.3.22).

30.6.22

Die 5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung regelt die Unterstützungsleistungen durch den NPO-Fonds im 1. Quartal 2022. Wieder gibt es eine völlig neue Berechnungsmethode. Die korrekte Beantragung nimmt für jede Tranche mehrere Arbeitsstunden in Anspruch, aber immerhin gibt es durch den NPO-Fonds eine echte finanzielle Unterstützung für die anspruchsberechtigten Organisationen. Anträge sind ab 4.7.22 möglich.

13.6.22

Eine langfristige Auswirkung hat die Corona-Pandemie auf das Regelwerk genommen. Wie das International Football Association Board (IFAB) bei seiner Generalversammlung beschlossen hat, wird die Möglichkeit von fünf Auswechslungen pro Spiel dauerhaft aufrecht bleiben.

14.4.22

Mit der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung fallen ab 16.4.22 alle Maßnahmen auf Sportstätten, auch Präventionskonzept ist keines mehr nötig. Die Frage ist nur, wie lange diese Änderungen Bestand haben werden.

23.3.22

Mit der 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wird ab 24.3.22 die Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen von Sportstätten wieder eingeführt. Das gilt vorerst bis 16.4.22.

9.3.22

Mit Erkenntnis V530/2020 spricht der VfGH aus, dass das Benützungsverbot von Freizeit- und Sportbetrieben, das von 16.3.20 bis 30.4.20 gegolten hat, gesetzwidrig war.

5.3.22

Unsere Sportanlage darf ab sofort wieder ohne Einschränkungen betreten werden. Wir haben unser COVID-19-Präventionskonzept adaptiert:

Unsere Besucherliste ist ab sofort wieder freiwillig zu verwenden.

4.3.22

Der Wiener Landeshauptmann hat in der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung erneut ergänzende strengere Maßnahmen erlassen, die auch unseren Verein bei einem Antreten in der Bundeshauptstadt betreffen. Personen, die keinen 2G-Nachweis erbringen, müssen sich demnach im Freien umziehen, sofern sie keine Spitzensportler sind. Eine Differenzierung zwischen Spitzen- und Breitensportlern war bis zum 4.3.22 gerechtfertigt, da für Spitzensportler strengere Test- und Hygienekonzepte gegolten haben. Durch den vollständigen Wegfall dieser Verpflichtungen ist die Unterscheidung, die der Wiener Landeshauptmann eigenmächtig vornimmt, leider eine gleichheitswidrige Diskriminierung von Breitensportlern.

Der ÖFB stellt neuerlich ein Muster-Präventionskonzept zur Verfügung.

3.3.22

Mit der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wird ab 5.3.22 der Großteil der freiheitsbeschränkenden Corona-Maßnahmen abgeschafft. Damit darf man sich auch auf unserem Sportplatz wieder frei bewegen. Einzig eine Empfehlung, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, bleibt zurück. Obwohl es keinerlei umzusetzenden Verpflichtungen gibt, wird uns als Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte die Verpflichtung auferlegt, neuerlich das COVID-19-Präventionskonzept zu adaptieren, das nunmehr folgende Punkte zu enthalten hat:

1.spezifische Hygienemaßnahmen;
2.Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
3.Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
4.gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
5.Regelungen zur Steuerung der Personenströme;
6.Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Mit dreimonatiger Verspätung entfällt darin die Verpflichtung zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der seit 8.11.21 nicht mehr als Nachweis über eine geringe epidemiologischen Gefahr akzeptiert wird. Seit 21.1.22 werden hingegen wieder unbeaufsichtigte SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden, akzeptiert.

18.2.22

Die 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung legt fest, dass ab 19.2.22 ein 3G-Nachweis zur Betretung von Sportstätten ausreichend ist. Gleichzeitig ist jedoch seit 5.2.22 das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Kraft, wonach sich volljährige Personen mit Wohnsitz in Österreich verpflichtend impfen lassen müssen. Verstößt man gegen dieses Gesetz, riskiert man zwar eine Verwaltungsstrafe, darf aber mit 3G-Nachweis dennoch Sportstätten besuchen oder ins Wirtshaus gehen. Damit ist eine Möglichkeit geschaffen, sich von der Impfpflicht freizukaufen, ohne weitere Nachteile befürchten zu müssen. Mit Geld kann man in Österreich alles regeln. Österreich ist weltweit das einzige Land, das eine Impfpflicht kennt.

17.2.22

Mit der 4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung erfolgt eine weitere Aufstockung des NPO-Fonds auf 1,075 Mio Euro. Förderzeitraum ist das 4. Quartal 2021, Anträge sind ab 21.2.22 möglich.

11.2.22

Obwohl momentan in vielen Ländern Maßnahmen entschärft und zurückgenommen werden, verlängert der Gesundheitsminister mit der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung die bestehenden Einschränkungen im Sport vorsorglich bis 12.3.22.

7.2.22

Bei den Olympischen Winterspielen in Peking treten die beiden Damen-Eishockey-Mannschaften von Kanada und Russland tatsächlich mit FFP2-Masken gegeneinander an. Die russische Mannschaft hatte im Vorfeld bereits mehrere Corona-Fälle zu verbuchen und die Testergebnisse lagen zu Spielbeginn noch nicht vor. Nachdem die kanadische Mannschaft zunächst nicht antreten wollte, einigte man sich schließlich mit einstündiger Verspätung auf diese Kompromisslösung. Vor dem letzten Drittel kamen die negativen Testergebnisse, weshalb die Russinnen ihre Masken abnahmen, die Kandierinnen sie hingegen weiter aufbehielten.
Völlig schräge Szenen also bei einem Großereignis, bei dem der Veranstalter eigentlich eine Null-Covid-Strategie fahren wollte, Mitarbeiter in Ganzkörperanzügen herumlaufen, als ob sie sich in einem verstrahlten Gebiet befinden würden und positiv Getestete sofort in einem Quarantäne-Hotel weggesperrt werden. Am dritten offiziellen Wettkampftag liegen bereits fast 400 positive Testergebnisse vor. Allerdings setzt China dafür einen CT-Wert von <40 an, während in Europa üblicherweise <30 angesetzt wird. Für die olympischen Spiele wurde der CT-Wert schließlich auf <35 festgelegt. Dazu kommen zahlreiche getestete Sportler, die einmal einen positiven, dann wieder einen negativen Test abliefern. Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse ist also nicht gegeben. Dass nun auch Ausnahmen in Einzelfällen gemacht werden und Sportler ohne negative Ergebnisse teilweise antreten dürfen, konterkariert die ursprüngliche Idee vollständig.

4.2.22

Durch die 3. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung gibt es für den Teamsport eine kleine Erleichterung, da Zusammenkünfte nun bis zu 50 Teilnehmer möglich sind. Nach wie vor ist diese Bestimmung bei Betrachtung der historischen Entwicklung (s. Einträge vom 23.12.21 und 19.1.22) systematisch unlogisch und inkonsequent.

3.2.22

Bei der heute in Katar beginnenden Klub-WM tritt mit dem AS Pirae erstmals ein Team aus Tahiti an. Denn aufgrund der strengen Einreiseregeln in Neuseeland hätte sich das Team des Auckland City FC nach seiner Rückkehr in Quarantäne begeben müssen und hat daher seine Teilnahme frühzeitig abgesagt. So rückt ein absolutes Amateurteam als Vertreter Ozeaniens nach.

30.1.22

Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung bringt keine nennenswerten Veränderungen für den Sport und gilt bis 27.2.22. Auch das Versehen, mit dem größere Teamsportarten an der Ausübung gehindert werden (s. Einträge vom 23.12.21, 19.1.22 und 20.1.22), wurde erneut nicht korrigiert.

24.1.22

Die Komoren haben sich als Debütant beim Africa Cup of Nations für das Achtelfinale qualifiziert und müssen heute ohne gelernten Tormann antreten. Der Stammtorhüter ist verletzt und die anderen beiden sind an Corona erkrankt. Eine Nachnominierung ist kategorisch ausgeschlossen (s. Eintrag vom 9.1.22). Dass das passieren musste, war nur eine Frage der Zeit. Im Sinne des Sports ist es nicht.

22.1.22

Laut Auskunft des ÖFB hat „das Gesundheitsministerium nach Verhandlungen mit Sport Austria“ seine eigene Verordnung interpretiert (!) und zählt ab sofort Trainer, Betreuer und Schiedsrichter nicht mehr zur 25-Teilnehmer-Grenze bei Zusammenkünften.
Diese Vorgehensweise zeigt zum wiederholten Mal auf, dass den erlassenen Maßnahmen keine evidenzbasierten medizinischen Überlegungen zu Grunde liegen. Genauso wie die Zahl 25 willkürlich aus der Luft gegriffen ist, werden Maßnahmen willkürlich gelockert, wenn an entscheidender Stelle lobbyiert wird. Das gilt wie im Handel und in der Gastronomie eben auch im Sport. Dem ÖFB ist zu gratulieren, dass er neben dem ÖSV mittlerweile auch gehört wird.
Zu interpretieren gibt es bei Gesetzen und Verordnungen nur dann etwas, wenn etwas unklar formuliert ist. Das ist bei den Verordnungen des Gesundheitsministers leider seit der ersten Stunde der Pandemie der Fall, was zahlreiche Aufhebungen durch den VfGH belegen. In diesem Fall ist die Sache jedoch sehr klar: Wenn Menschen zusammenkommen, handelt es sich um eine Zusammenkunft. Wieso sollte jemand der mittendrin statt nur dabei ist, nicht Teil dieser Zusammenkunft sein? An keiner Stelle der Verordnung findet sich auch nur ein einziger Hinweis darauf, dass hier unterschieden werden müsste. Bei einer historischen Interpretation der Bestimmung stellt man sogar fest, dass es einen Unterschied zwischen „Veranstaltung“ und „Zusammenkunft“ gibt: Bei Veranstaltungen wurden immer nur die Zuseher gezählt, während bei Zusammenkünften eben alle Menschen gezählt wurden, die zusammenkommen. Sport Austria hat hier offenbar einen Tabubruch erwirkt. Die Zahl 25 hat einen relativ klar definierten Wert, es handelt sich dabei um jene natürliche Zahl, die zwischen 24 und 26 liegt. Auch da gibt es keinen Spielraum.
Das Lobbyieren hilft den Vereinen in der Praxis dennoch nichts. Eine Auskunft des ÖFB ist nicht rechtsverbindlich. Solange nicht das Gesundheitsministerium selbst eine derartige Auskunft gibt oder seine eigene Verordnung ändert, indem zB die Sportausübung explizit von Zusammenkünften ausgenommen wird, gilt genau das, was in der Verordnung steht: Wenn mehr als 25 Menschen zusammenkommen, so ist das nicht erlaubt. Wenn sich Vereine auf die Auskunft des ÖFB verlassen und von der Exekutive gestraft werden, so werden auch Gerichte in einem darauf folgenden Verfahren zu keinem anderen Schluss kommen können. Zusätzlich riskieren die Vereine den Verlust von bereits ausbezahlten Förderungen in Zusammenhang mit COVID-19.
Leider zeigt die Pandemie im Wochenrhythmus auf, welche rechtsstaatlichen Lücken in unserer Bananenrepublik bestehen. Das hat nichts damit zu tun, ob man für oder gegen bestimmte Maßnahmen, für oder gegen eine Impfung ist. Hier wird einfach dilettantisch gearbeitet – im Fall des Breitensports auf dem Rücken von ehrenamtlichen Funktionären, die diesen Wahnsinn ausbaden müssen.

21.1.22

Der ÖFB gibt per Intra-Mail bekannt, dass „laut Auskunft des Sportministeriums alle Spiele, bei denen eine dem Spitzensport zugeordnete Mannschaft teilnimmt, als Spitzensport zu betrachten“ sind. Dadurch werden Testspiele von Profi-Vereinen gegen Amateurmannschaften möglich. Die Sportler der Amateurmannschaften werden also für die Dauer des Spiels als Spitzensportler gem § 3 Z 6 BSFG 2017 eingestuft und verlieren diesen Status sofort nach Spielende wieder. Die Zusammenkunft gilt damit als Zusammenkunft im Spitzensport gem § 16 6. COVID-19-SchuMaV.
Nach dieser Logik müsste jeder Teilnehmer am Vienna City Marathon als Spitzensportler gelten, da er sich zur gleichen Zeit, auf gleicher Strecke im direkten Wettkampf mit Profi-Sportlern misst.
Weiters macht der ÖFB Vorschläge, wie die 25-Personen-Grenze bei Zusammenkünften umgangen werden kann, zB in dem zwei Halbzeiten als zwei verschiedene Zusammenkünfte geführt und in der Pause Spieler gewechselt werden. Die Verordnungsbestimmung ist absoluter Schwachsinn (s. Eintrag vom 19.1.22). Warum der ÖFB aber Vereine dazu animiert, sich strafbar zu verhalten und damit den Verlust von bereits ausbezahlten Förderungen in Zusammenhang mit COVID-19 zu riskieren, entzieht sich unserer Kenntnis.

20.1.22

Mit der 7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung werden die bestehenden Maßnahmen erneut bis 30.1.22 verlängert. Der redaktionelle Fehler der Personenbeschränkung im Sport (s. Eintrag vom 19.1.22) wurde nicht behoben.

19.1.22

Der ÖFB fordert die Bundesregierung in einer öffentlichen Stellungnahme auf, die 25-Personen-Obergrenze für die Sportausübung im Amateur- und Breitensport zu reparieren und den dadurch verursachten Teamsport-Lockdown zu beenden.
Entstanden ist diese nicht gewollte Regelung, weil man die Bestimmungen, die in früheren Verordnungen für Veranstaltungen zur Anwendung gekommen sind, in nahezu gleichem Wortlaut für Zusammenkünfte übernommen hat. Nahezu zwei Jahre nach Pandemiebeginn wird immer noch versucht, mit sich ständig willkürlich ändernden Regelungen sämtliche Lebensbereiche der Bürger politisch gewollt zu steuern, anstatt evidenzbasierte Maßnahmen zu erlassen, die zumindest das Potential haben, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Im Gegensatz zur Impfung, die erwiesenermaßen einen Beitrag zur Virusbekämpfung leistet, erzeugen die nicht zu Ende gedachten Verordnungen pures Chaos und nehmen der Bevölkerung das letzte Vertrauen in ein erfolgreiches Pandemiemanagement.
In diesem Zusammenhang verweist der ÖFB auf die veröffentlichten Zahlen der AGES, wonach die auf die Sportausübung zurückzuführenden Infektionszahlen seit Monaten unter 0,1% der gesamten Fälle liegen.

14.1.22

Der NÖFV setzt die mit der Saison 2021/22 gerade erst eingeführte Bestimmung, wonach Vereine bei mehrmaligem Nichtantreten der Reservemannschaft ans Tabellenende gereiht werden, mit sofortiger Wirkung wieder aus. Denn die Vereine würden bei Spielermangel wegen Corona-Ausfällen auf Nachwuchsspieler zurückgreifen, um nicht in Gefahr eines Zwangsabstiegs zu kommen. Der Nachwuchs müsse aber geschützt werden.
Grundsätzlich eine löbliche Überlegung, aber man fragt sich schon, warum diese neue Regel dann überhaupt eingeführt worden ist.

11.1.22

Aufgrund der derzeitigen Pandemie-Entwicklung und der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen ist die praktische Umsetzung unseres Nachwuchshallenturniers leider auch heuer nicht möglich. Der 8. Auditax Hallencup 2022 muss daher leider ersatzlos gestrichen werden.

10.1.22

Die 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt eine weitere Verlängerung der bestehenden Maßnahmen bis 20.1.22.

9.1.22

Auch beim heute in Kamerun beginnenden Africa Cup of Nations gilt: Keine Rücksicht auf Corona-Infizierte. Hat eine Nationalmannschaft nur mehr weniger als elf negativ getestete Spieler, so wird das Spiel mit 0:2 strafverifiziert. Keine Verlegung, keine Nachnominierung von Spielern. Im Sinne von „the show must go on“ wird laut Protokoll vorgegangen und den Infizierten der schwarze Peter zugeschoben. Sportlich faire Entscheidungen wird man erst wieder sehen, wenn die Pandemie endgültig vorüber ist.

6.1.22

Völlig absurde Szenen spielen sich in der italienischen Serie A ab: gleich vier Partien konnten nicht angepfiffen werden, da jeweils eine Mannschaft von den Gesundheitsbehörden unter Quarantäne gestellt worden ist und nicht antreten konnte. Darin sah die Liga allerdings keinen Absagegrund. Die jeweils andere Mannschaft musste also anreisen und aufwärmen, Betreuer, Ordner und Journalisten waren im Stadion und mussten dann auch noch 45min warten, bis das Spiel offiziell abgesagt werden durfte. Dieses Schauspiel eines leeren Spielfelds wurde sogar live im TV übertragen, obwohl von Anfang an klar war, dass eine Mannschaft nicht anreisen durfte. Die Spiele werden nun voraussichtlich mit 3:0 für die anwesende Mannschaft gewertet, da wie bei der UEFA auch in Italien gilt: Wer Corona hat, hat Pech gehabt.
Aber Moment mal, hatten wir das nicht schon einmal? Ja, am 4.10.20 bei Juventus – Napoli gab es bereits das exakt gleiche Prozedere. Damals konnte Napoli übrigens im Nachhinein vor dem höchsten italienischen Sportgericht ein Wiederholungsspiel erwirken. Innerhalb eines Jahres also nichts gelernt und langsam muss man sich fragen, ob es sich bei Corona wirklich um eine Lungenkrankheit, oder um eine Hirnkrankheit handelt. Wenn klar ist, dass ein Spiel nicht stattfinden kann, warum sperrt man dann ein Stadion überhaupt auf?

30.12.21

Mit der 4. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung werden die bestehenden Maßnahmen bis 10.1.22 verlängert.

23.12.21

Die 3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung beschränkt Zusammenkünfte ab 24.12.21 auch im Freien auf 25 Teilnehmer. Dies passiert vor dem Hintergrund der bevorstehenden Feiertage, hat jedoch auch Auswirkungen auf den Sport, da Trainingsgruppen inkl Betreuer und Funktionäre diese Gruppengröße nicht mehr überschreiten dürfen.

21.12.21

Der Sportbonus wird bis zum 15.9.22 verlängert. Eine Aktion, die keiner braucht, weil die Menschen nicht aufgrund eines günstigen Mitgliedsbeitrags einem Sportverein beitreten. Wichtiger wäre es, die Einschränkungen im Sport vollständig aufzuheben, sodass die Vereine ihrem Vereinszweck nachkommen können. Die Abwicklung erfolgt nach wie vor auf das Kostenrisiko der Vereine. Hier wird politischer Aktionismus zulasten der ehrenamtlichen Mitglieder von Sportvereinen betrieben (s. Einträge vom 3.9.21, 20.9.21 und 19.10.21).

20.12.21

Die UEFA strafverifiziert das wegen zahlreicher Corona-Fälle abgesagte letzte Gruppenspiel der Conference League zwischen Tottenham Hotspurs und Stade Rennes mit 0:3. Damit steigt Vitesse Arnheim in die nächste Runde auf. Nur eine weitere Episode von „Die UEFA interessiert sich nicht für das Corona-Virus“ (s. Einträge vom 9.4.20, 28.4.20, 23.8.20, 17.11.20, 18.11.20, 9.2.21, 17.2.21, 31.3.21, 18.6.21 und 11.7.21).
Die 2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verlängert die bestehenden Regeln bis 31.12.21.

10.12.21

Ab 12.12.21 ist durch die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ein Training unter Einhaltung der 2G-Regel wieder möglich, es gelten größtenteils die Regeln aus der Zeit vor dem Lockdown (s. Eintrag vom 7.11.21). Festgeschrieben ist das vorerst bis 21.12.21.

1.12.21

Mit der 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung werden die bestehenden Maßnahmen bis 11.12.21 verlängert. Ab sofort müssen Breitensportler bei Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten wieder einen 2G-Nachweis mitführen, bei Spitzensportlern reicht weiterhin ein 3G-Nachweis, beim Betreten von öffentlichen Sportstätten ist gar kein Nachweis zu erbringen.

27.11.21

Beim portugiesischen Erstligaspiel Belenenses-Benfica musste die Heimmannschaft aufgrund zahlreicher Coronafälle mit nur acht Feldspielern (darunter ein Tormann) antreten. Zur Pause stand es bereits 0:7, woraufhin zwei Feldspieler in der Kabine blieben und ein weiterer den Ball unmittelbar nach Wiederbeginn ins Out schoss, eine Verletzung vortäuschte und angab, nicht mehr weiterspielen zu können. Der Schiedsrichter musste daraufhin das Spiel wegen der zu geringen Spieleranzahl abbrechen. Warum das Spiel überhaupt angepfiffen wurde, bleibt ein Rätsel.

22.11.21

Das Sportministerium erkennt dem LAZ-Betrieb die Einstufung als Spitzensport ab (s. Eintrag vom 29.1.21), sodass der ÖFB den Trainingsbetrieb nur in den Profi- und Akademieligen weiterführen kann. In diesem Akt zeigt sich die Behördenwillkür unserer Bananenrepublik mit voller Wucht. Die Entscheidung, wer oder was Spitzensport ist, hat nicht einmal ansatzweise etwas mit gesundheitspolitischen Erwägungen zu tun, das Sportministerium wäre auch die falsche Stelle, gesundheitspolitische Entscheidungen zu treffen. Dennoch versucht man ua auf diesem Weg das Pandemiegeschehen zu steuern. Entweder bei der Zuerkennung des Spitzensportstatus am 29.1.21 oder bei der Aberkennung zehn Monate später hat hier jemand in vollem Bewusstsein seine Kompetenzen klar überschritten.

21.11.21

Unmittelbar nach Ende der Herbstmeisterschaft verbietet die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung jegliche Ausübung von Mannschaftssportarten bis zumindest 1.12.21 mit Ausnahme des Spitzensports. Sportstätten im Freien dürfen für Einzeltrainings betreten werden, in diesem Fall muss auch kein 2G-Nachweis mehr erbracht werden.

14.11.21

Durch die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die kurz vor Mitternacht kundgemacht wurde und die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ablöst, ändert sich zwar für Sportvereine nichts, allerdings wird die Gültigkeit der Maßnahmen von 12.12.21 auf 24.11.21 verkürzt, womit die Unsicherheit, was danach weiter gelten soll, wieder erhöht wird. Planen ist im Moment nicht möglich.
Die Nachwuchsmeisterschaften sind mit diesem Wochenende beendet, nun geht es in die Hallensaison. Dort benötigen unsere Vereinsmitglieder in Schulturnsälen, für die weiterhin die COVID-19-Schulverordnung 2021/22 gilt, einen 3G-Nachweis, auf den Sportplätzen im Freien jedoch einen 2G-Nachweis. Es hat aber auch nie jemand behauptet, dass die verordneten Maßnahmen Sinn ergeben müssen …

8.11.21

Der Kärntner Fußball-Verband unterbricht seine Meisterschaft aufgrund der neuen Regeln und verschiebt die ausstehenden Runden in den Frühling.

7.11.21

Mit der 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung werden in allerletzter Sekunde die ab 8.11.21 neu geltenden Regeln kundgemacht. Für all jene, die der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen, ist das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport nur noch geimpft oder genesen erlaubt. Damit wird eine weitere neue Altersgrenze eingeführt, ohne dass dafür eine Begründung angeführt wird.
Übrigens sind wir dennoch weiterhin verpflichtet, unsere Mitarbeiter zur Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung zu schulen, obwohl diese Tests nicht mehr als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr akzeptiert werden dürfen.
Für Trainer gilt nach wie vor die 3G-Regel. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass Arbeiten noch immer als wichtiger als die Gesundheit angesehen wird. Daher gilt auch fürs Wirtshaus: Kellner 3G, Gast 2G.
Es gibt einen Weg hinaus aus der Pandemie: Er beginnt mit „I“ und endet mit „mpfung“. Die Maßnahmen sind reine Makulatur.
Unser COVID-19-Präventionskonzept  mussten wir erneut anpassen:

3.11.21

Das British Journal of Sports Medicine publiziert die vom DFB in Auftrag gegebene Studie „Risk of SARS-CoV-2 transmission from on-field player contacts in amateur, youth and professional football (soccer)„, die ua festhält: „Outdoor-Sportaktivitäten, auch wenn sie Kontakte beinhalten, bergen ein sehr geringes Ansteckungsrisiko und sind somit eine sehr sichere Option für Sport und Bewegung während der Pandemie.“
Diese Erkenntnis wäre für Otto Normalbürger mit ein bisschen Hausverstand auch möglich gewesen. Entscheidend ist vielmehr, ob vor/nach dem Sport zB in der Kabine Ansteckungen passieren und in welchem Ausmaß der organisierte Sport somit zu einem höheren Infektionsgeschehen beiträgt. Ist dieser Effekt derart hoch, dass kollektive Sportverbote gerechtfertigt sind oder überwiegt der Nutzen, den der Sport zB auch für das Immunsystem mit sich bringt, das Risiko einer Ansteckung?

2.11.21

Durch die 1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung entfällt ab 8.11.21 die Möglichkeit, sich direkt am Sportplatz freitesten zu können. Wer ohne 3G-Nachweis kommt, muss vom Betreiber der Sportstätte weggewiesen werden. Offenbar wird uns nicht mehr zugetraut, einen Antigentest korrekt durchführen zu können. Dennoch werden wir weiterhin dazu verpflichtet, unsere Mitarbeiter zur Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung zu schulen …

31.10.21

Wir haben unser COVID-19-Präventionskonzept an die aktuellen Bestimmungen angepasst:

25.10.21

Mit 1.11.21 löst die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung die bisher geltende Verordnung ab. Direkt in Bezug auf Sportstätten ändert sich nichts, allerdings müssen nun neben den Sporttreibenden auch alle Arbeitnehmer einen 3G-Nachweis vorweisen.
Für Kinder und Jugendliche gilt der für eine Woche komplette Corona-Testpass der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 auch für das Wochenende. Dies wurde bislang bereits in Wien durch eine rechtswidrige Verordnung des Landeshauptmanns so festgelegt (s. Eintrag vom 27.9.21) und vom ÖFB in seinem Musterkonzept fälschlicherweise für ganz Österreich übernommen (s. Eintrag vom 29.9.2021) , ab 1.11.21 gilt es jedoch wirklich.

19.10.21

Sechs Tage vor Ende der Frist für die erste der beiden möglichen Antragstellungstermine des Sportbonus gibt das Sportministerium bekannt, wie es sich die Abwicklung vorstellt. Nicht alles ist so wie vermutet, weil ursprünglich so kommuniziert. Auch die Muster-Vorlage der notwendig auszufüllenden Excel-Liste ist nun eine andere als die vom zuständigen Fachverband ÖFB ausgesendete. Jeder einzelne Zahlungsfluss der von den Neumitgliedern geleisteten reduzierten Mitgliedsbeiträge muss nachgewiesen werden, andererseits verlässt sich das Ministerium beim Status, wer überhaupt ein Neumitglied ist, auf die Angaben der Vereine. Betrug ist damit Tür und Tor geöffnet.
Bleibt nur zu hoffen, dass die Fördermenge ausreichend ist, um unsere beantragten Beträge vollständig auszahlen zu können. Denn der Sportbonus steht zwar unseren neuen Vereinsmitgliedern zu, wir mussten als Verein aber dafür in Vorleistung gehen und tragen nun das finanzielle Risiko bis zur vollständigen Abwicklung.

4.10.21

Der NÖFV belohnt alle Vereine, die den § 1 der Richtlinien zur Durchführung der Nachwuchsbewerbe per Stichtag 30.9.21 erfüllen, mit einer Garnitur Nachwuchsdressen. Daher dürfen auch wir uns in Kürze über eine neue Garnitur freuen.

1.10.21

Der ÖFB sagt das jährliche LAZ Futsal Konvent auch in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie ab. Damit fällt auch in diesem Winter zumindest ein weiteres Fußball-Event den strengen Maßnahmen in Österreich zum Opfer.

29.9.2021

Der ÖFB sendet seinen Vereinen eine weitere Überarbeitung seines Muster-Präventionskonzepts und übernimmt darin die den bundesweit geltenden Bestimmungen widersprechende Passage einer Wiener Landesverordnung, wonach Corona-Testpässe von Schülern unter gewissen Voraussetzungen auch am Wochenende gültig seien (s. Eintrag vom 27.9.2021). Dies nimmt der ÖFB jedoch nicht nur für Wiener Landesgebiet, sondern sogar österreichweit an, wofür es überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt. Halten sich die Vereine im Rahmen der ab 25 Zusehern jedenfalls durchzuführenden 3G-Kontrolle an das Muster-Präventionskonzept des ÖFB, so begehen sie eine Verwaltungsübertretung.
Durch die Uneinigkeit auf politischer Ebene und unnötig verkomplizierter Bestimmungen ist das Chaos nun endgültig perfekt. Von Veranstaltern, wie eben auch Sportvereinen im Rahmen ihres Spielbetriebs, wird verlangt, Eintrittskontrollen und Registrierungen vorzunehmen, gleichzeitig werden sie jedoch mit Falschinformationen versorgt. Einer Gesundheitskrise sollte mit medizinischen Mitteln (zB Impfung) entgegen getreten werden, jedoch nicht mit bürokratischem Schwachsinn.

27.9.2021

Der Wiener Landeshauptmann nimmt in seine Änderung der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 folgenden Passus auf:
„Ein Corona-Testpass gilt in der Woche, in der alle gemäß der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 vorgesehenen Testungen pro Unterrichtswoche eingetragen sind, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche als Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1.“
Diese Behauptung widerspricht § 1 Abs 2 Z 1 lit d 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung iVm § 4 Z 1 COVID-19-Schulverordnung 2021/22. Der Wiener Landeshauptmann kann zwar zusätzlich zu den Verordnungen des Gesundheitsministers restriktive Regeln vorsehen, jedoch keine extensiven. Mit seiner Verordnung ruft der Wiener Landeshauptmann Schüler dazu auf, sich der Verordnung des Gesundheitsministers zu widersetzen und eine Verwaltungsübertretung zu begehen.

20.9.21

Mit geraumer Verspätung wurde die Registriermöglichkeit für Vereine beim Sportbonus freigeschalten (s. Eintrag vom 3.9.21), jedoch erzeugt die Eingabe des ÖFB als Fachverband eine Fehlermeldung, sodass die Registrierung für Fußballvereine nicht abgeschlossen werden kann. Weiters widersprechen sich die Aussagen in den Förderrichtlinien und den FAQs bezüglich der Förderhöhe bei Mitgliedschaften, die kein ganzes Jahr dauern. Da die Förderung zu hundert Prozent auf das finanzielle Risiko der Vereine läuft, bleiben diese bis zuletzt in Ungewissheit, ob sie die nachgelassenen Mitgliedsbeiträge auch tatsächlich rückerstattet bekommen werden. Denn irgendwann ist jeder Fördertopf aufgebraucht … Der Sportbonus ist bislang ein einziges Ärgernis für die Sportvereine.

15.9.21

Wir haben unser COVID-19-Präventionskonzept wieder aktualisiert, um den verordneten Vorschriften zu entsprechen:

13.9.21

Mit der 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung wird jene in 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung umbenannt und bis 31.10.21 verlängert. Für Zusammenkünfte gibt es nun bereits ab 25 Personen eine Registrierungspflicht, womit unsere Besucherliste bei allen Meisterschaftsspielen wieder verpflichtend wird. Während es in anderen Ländern zahlreiche Lockerungen gibt, gibt es bei uns weitere Verschärfungen.

8.9.21

Jetzt hagelt es die Südamerikaner komplett aus. Weil sich die Premier League Clubs darauf geeinigt haben, keine Spieler für Nationalmannschaften in Länder, die auf der britischen roten Liste stehen, abzustellen (andernfalls müssten diese nach Rückkehr in Quarantäne), machen die Verbände von einer FIFA-Regel Gebrauch, wonach Spieler für fünf Tage gesperrt werden können, wenn ihre Vereine sie nicht an Spielen der Nationalmannschaft teilnehmen lassen … das betrifft mehrere Spieler aus Brasilien, Chile, Paraguay und Mexiko.
Auf der anderen Seite lässt Brasilien ausländische Spieler, die vor kurzem in England waren, auf ihrem eigenen Staatsgebiet sowieso nicht für deren Nationalmannschaften auflaufen (s. Eintrag vom 5.9.21). Um gesundheitspolitische Erwägungen geht es also ganz offensichtlich nicht, sondern lediglich darum, wie man das Reglement zu seinem eigenen Vorteil nutzen und gleichzeitig dem Rivalen eines auswischen kann.

5.9.21

Das WM-Qualifikationsspiel Brasilien – Argentinien wird abgebrochen, da Mitarbeiter der brasilianischen Gesundheitsbehörde Anvisa den Rasen betreten, um drei Spieler der Gäste in Quarantäne zu nehmen. Diese hätten nämlich aufgrund ihres Aufenthalts in England innerhalb der letzten 14 Tage (sie stehen bei englischen Clubs unter Vertrag) nicht nach Brasilien einreisen dürfen. Je länger die Pandemie dauert, desto skurriler wird das Verhalten mancher Entscheidungsträger.

3.9.21

Das Sportministerium kündigt den Sportbonus an, der neue Vereinsmitgliedschaften bis zu 90,- Euro fördern soll. Das Förderprogramm sollte bereits seit 1.9.21 in Kraft sein, es gibt jedoch bislang keine detaillierten Informationen an die Vereine über die Abwicklung und keine Registriermöglichkeit. Gefördert werden ausschließlich Neumitglieder (Höchstverdiener in gleichem Ausmaß wie Mindestsicherungsbezieher), die Vereine müssen die Förderung jedoch bürokratisch aufwendig und auf eigenes finanzielles Risiko (!) abwickeln.
Dennoch werden wir versuchen, den Sportbonus unseren Neumitgliedern zu Gute kommen zu lassen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn wir detaillierte Informationen zur Abwicklung erhalten.

26.8.21

Der ÖFB möchte mit der neuen Image-Kampagne Wir lieben Leder! nach Abklingen der Pandemie wieder viele Personen für den Fußballsport begeistern.

18.8.21

Die 5. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung verlängert die bestehenden Bestimmungen bis 30.9.21.

17.8.21

Aufgrund des finanziellen Minus in der Vorsaison, wird die UEFA in den kommenden fünf Spielzeiten einen Coronavirus-Abschlag von den auszuschüttenden Prämien in den Europacup-Bewerben einbehalten.

15.8.21

Durch die 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung kommt es mit heute zu einer weiteren Verschärfung in Bezug auf den Impfnachweis (ua zum Betreten von Sportstätten). Dieser wird erst ab einer Vollimmunisierung anerkannt. So will man den Impfzwang, zu dem der politische Mut fehlt, de facto durch die Hintertür umsetzen. Psychologisch ein völlig falscher Ansatz.

21.7.21

Der NÖFV übernimmt in seinen Richtlinien zur Durchführung der Meisterschaft auch die Corona-Sonderregelungen der letzten Saison zu Absagen bei Auftreten von COVID-Infektionen. Die Meisterschaft 2021/22 wird gewertet, sobald die Hinrunde absolviert ist. Interessanterweise soll jedoch bei einem Abbruch während der Rückrunde die Quotientenregel zur Anwendung kommen und die Punkte der Mannschaften durch die jeweilige Anzahl der Spiele dividiert werden. Damit würde das Auslosungsglück einen wesentlichen Einfluss auf die Endtabelle nehmen. Hoffen wir, dass es dazu nicht kommt. Immerhin gibt es aber im Gegensatz zur Vorsaison nun eine klare Vorgehensweise, wie die Spielklassen bei Abbruch zu werten sind.

11.7.21

Die UEFA EURO 2020 ist ohne nennenswerte Einschnitte durch die Pandemie vollständig absolviert, das Finale fand vor mehr als 67.000 Zusehern in London statt. Da es bei mehreren Spielen nachweislich Infektionen mit dem Corona-Virus gegeben hat, hagelte es Kritik an der UEFA. Andererseits sind die Fälle überschaubar, ein Großteil der Zuseher bereits immunisiert und konnte durch Contact Tracing eine genaue Nachverfolgung vorgenommen werden. Irgendwann muss ja das normale Leben wieder starten können und die Zeit scheint gekommen. Ob man jedoch in der Endphase der Pandemie die Verteilung des Virus durch ein paneuropäisches Event inklusive Reiseaktivität tausender Fans quer über den Kontinent noch einmal befeuern muss, bleibt trotzdem zu hinterfragen.

6.7.21

Mit der 3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung wird der NPO-Fonds auf 950 Mio Euro aufgestockt und der Förderzeitraum auf das 1. und 2. Quartal 2021 ausgedehnt. Anträge sind ab 8.7.21 möglich.

5.7.21

Der NÖFV lässt in der Saison 2021/22 die Nominierung von bis zu sechs Ersatzspielern zu. Bis zu fünf dürfen eingewechselt werden (s. Eintrag vom 1.7.21).

4.7.21

Die bis heute verlängerte Saison 2020/21 ist nun endgültig vorbei. In Niederösterreich konnte die Herbstmeisterschaft der Nachwuchsbewerbe zu Ende gespielt werden.

1.7.21

Die ab heute gültigen ÖFB-Meisterschaftsregeln lassen auch in der Saison 2021/22 bis zu fünf Spielerwechsel in bis zu drei Spielunterbrechungen zu.

Was bisher geschah …